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Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO)
in Hessen AUFGEHOBEN zum 1.1.2005 (siehe unten)
Hier die neuen Regeln in einer Übersicht, kopiert aus www.Baunatal.de
Es gelten mehrer andere Gesetze und Verodnungen
Lärmschutz Was ist erlaubt? Was ist verboten?
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zum einen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum anderen z. B. das
Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. -verordnung umfassende Regelungen treffen, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.
Um vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern das große Suchen nach den neuen Vorschriften zu ersparen, insbesondere im Hinblick auf die Rasenmäher-Saison, werden Ihnen hier die einschlägigen Vorschriften in geraffter und
hoffentlich einigermaßen verständlicher Form nahe gebracht.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn und halten Sie sich an die Vorschriften.
Grundregel Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als
nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.
Lärmverbot Lärmverbot in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe gilt nun
lediglich für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind. An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Ausnahme: Firmen dürfen werktags im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auch laute Arbeiten ausführen.
Nachtruhe
Hier wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Somit ist es verboten, zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann. Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher gleich welcher Art in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen.
Privatpersonen dürfen während der Verbotszeiten im Freien auch keine anderen lärm erzeugenden Arbeitsgeräte wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Schleifhexen und ähnliches benutzen. Firmen dürfen solche anderen
Geräte allerdings benutzen. Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist Rasenmähen und die Benutzung anderer Geräte im Freien durch
Privatpersonen also zu folgenden Zeiten erlaubt:
Montag bis Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr. Fahrzeuge Verboten ist:
· Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen, · Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben, · Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
· Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen, · beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.
Tiere Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der
Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Allgemeine Ausnahmen:
· Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden.
· Landwirtschaftliche Betriebe und auch gewerbliche Betriebe sind an die Ruhezeiten ebenfalls nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit
aufschiebbar sind (z.B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder Melken des Viehs. Baufirmen müssen auch nicht ihren Beton hart werden lassen, nur weil Mittagsruhe herrscht).
· In Not- und Katastrophenfällen darf natürlich auch während der Ruhezeiten Lärm gemacht werden.
Hi-Fi-Anlagen, Kassettenrecorder, CD-Player, Megaphone und ähnliche elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört
werden können.
Wenn andere gestört werden können, ist der Betrieb solcher Geräte und Musikinstrumente auf öffentlichem Gelände oder in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Ebenso ist laute Musik z. B. auch auf öffentlichen
Spielplätzen, Campingplätzen und in Schwimmbädern verboten.
Feiertagsruhe An Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot. Feiertage in Hessen sind:
· der Neujahrstag, · der Karfreitag, · der Ostermontag, · der 1. Mai,
· der Himmelfahrtstag, · der Pfingstmontag, · der Fronleichnamstag, · der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) und
· 1. und 2. Weihnachtstag.
Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) AUFGEHOBEN zum 1.1.2005
Vom 16. Juni 1993 GVBl. I S. 257
Auf Grund des §§77 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes ber die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197, 534), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66), in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), verordnet die Landesregierung
und auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für
Europaangelegenheiten für das Land Hessen:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf Lärmquellen Anwendung, die nicht von anderen Rechtsvorschriften abschließend erfaßt werden. Sie findet keine Anwendung
auf genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 2
Grundregel
Soweit sich nicht aus den §§ 3 bis 7 weitergehende Gebote und Verbote ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, daß andere nicht mehr als nach
den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt werden.
§ 3
Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe
(1) Vom 1. Mai bis zum 31. August ist es in der Zeit von 21 bis
7 Uhr, in den übrigen Monaten in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt in Wohnhäusern, in deren unmittelbarer Nähe, in Wohngebieten und deren unmittelbarer Nähe auch in
der Zeit von 13 bis 15 Uhr. Ausgenommen von dem Verbot sind Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes erbracht werden.
(3) An Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.
(4) Die Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten nicht
- 1. für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Notständen,
- 2. für Gewerbebetriebe innerhalb von Baugebieten, die nach dem geltenden Bauplanungsrecht ausschließlich für Betriebe dieser Art vorgesehen sind,
- 3. für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit Arbeiten dieser Art zu den vorgenannten Verbotszeiten nicht aufschiebbar
sind und der Grundsatz des § 2 beachtet wird.
§ 4
Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen
Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum
Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu unterlassen, das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist es verboten,
- 1. lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,
- 2. Schallzeichen außer zur Warnung abzugeben,
- 3. Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
- 4. lärmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier Natur ohne
Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,
- 5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.
§ 5
Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und Musikinstrumenten
(1) Tonwiedergabegeräte aller Art, Megaphone und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder benutzt werden, daß unbeteiligte
Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden können.
(2) Soweit nicht für den Betrieb und die Benutzung der in Abs. 1 genannten Geräte, die sich auf öffentliches Gelände auswirken, die Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung gelten, ist deren Betrieb auf öffentlichem Gelände und in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten, soweit Dritte beeinträchtigt werden können. Das Verbot gilt auch auf öffentlichen Spiel-
und Campingplätzen sowie in öffentlichen Schwimmbädern. Der Betrieb von Lautsprechern zur Durchsage notwendiger Anordnungen und Hinweise ist zulässig.
§ 6
Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten
(1) Werksirenen sowie akustische Signal- und Alarmgeräte dürfen nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, daß sie außerhalb des Geländes,
auf dem sie sich befinden, nicht unnötig störend wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für Geräte, die nach anderen Vorschriften genehmigt sind. Die zuständige Behörde kann den Betrieb von Alarmgeräten untersagen,
wenn die Zahl der Fehlalarme zu unverhältnismäßigen Lärmstörungen geführt hat.
(2) Preßluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren dürfen, über den Regelungsbereich des § 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991
(BGBl. I S. 1588) hinausgehend, auch außerhalb von Sportanlagen nicht benutzt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Feueralarmsirenen sowie für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen bei Gefahren für Menschen, wenn optische
Zeichen nicht ausreichen.
(4) Der Betrieb von akustischen Alarmgeräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen
Anbaugebieten, der Dritte stören kann, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden kann und
andere nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§ 7
Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im Freien
(1) Rasenmäher jeder Art dürfen, über den Regelungsbereich des § 6 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1248) hinausgehend, an Werktagen in den Zeiten von 19 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für den Betrieb anderer lärmerzeugender Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.
(3) Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen durch Privatpersonen und Gewerbetreibende in den Zeiten von 22
bis 5 Uhr und von 13 bis 15 Uhr nur benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.
§ 8
Halten von Tieren
(1) Wer für Tiere verantwortlich ist, hat dafür zu sorgen, daß Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren
ausgehenden Lärm beeinträchtigt werden.
(2) Übliche Geräusche und Laute aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung, die auf landwirtschaftlichen Grundstücken oder in landwirtschaftlichen
Gebäuden betrieben wird, gelten als unvermeidbar.
§ 9
Befreiungen, Ausnahmen
(1) Die Streitkräfte, der Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr, die Eisenbahnen und die Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Verbote zum Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe (§ 3 Abs. 1 bis 3), die Vorschriften über die Benutzung und den Betrieb von
Fahrzeugen (§ 4), Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und Musikinstrumenten (§ 5), über den Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten (§ 6 Abs. 1 und 4) und über den Betrieb von Rasenmähern und anderen
lärmerzeugenden Geräten im Freien (§ 7) gelten nicht, wenn ausgeschlossen ist, daß Dritte durch Geräusche beeinträchtigt werden oder wenn deren Einwilligung vorliegt.
(3) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Satz 2 Nr. 4, §§ 5 und 7 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die
Störung unbedeutend oder kurzfristig ist oder die beantragte Handlung Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen beeinträchtigter Dritter hat.
§ 10
Lärmmessung
Im Falle quantitativer Ermittlungen des Schallpegels sind Maßstab für die Messung und Beurteilung von Geräuschimmissionen im Sinne dieser
Verordnung die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137) enthaltenen Grundsätze. Während der Nachtzeit ist dabei - abweichend von der TA Lärm
- als Bezugszeitraum die lauteste Stunde zugrunde zu legen.
§ 11
Zuständige Behörde
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde. Sie ist auch Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten.
§12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von §77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes ber die ffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer
- 1. entgegen § 2 Geräusche verursacht, die geeignet sind, eine andere Person zu beeinträchtigen,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 während der Verbotszeiten Lärm verursacht, durch den eine andere Person beeinträchtigt wird,
- 3. entgegen § 4 bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen vermeidbare Geräusche verursacht, die eine andere Person beeinträchtigen,
- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Tonwiedergabegeräte, Megaphone oder Musikinstrumente in einer Lautstärke betreibt oder benutzt, durch die unbeteiligte Dritte mehr
als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden,
- 5. den Verboten des § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über den Betrieb oder die Benutzung von Tonwiedergabegeräten auf öffentlichem Gelände, in öffentlichen
Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Spiel- und Campingplätzen sowie in öffentlichen Schwimmbädern zuwiderhandelt,
- 6. entgegen § 6 Abs. 1 Werksirenen oder andere akustische Signal- und Alarmgeräte mit einer solchen Lautstärke betreibt, daß sie unnötig störend
wahrgenommen werden,
- 7. entgegen § 6 Abs. 2 preßluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren benutzt,
- 8. entgegen § 6 Abs. 4 die dort genannten Alarmgeräte betreibt,
- 9. entgegen § 7 Abs. 1 Rasenmäher oder entgegen § 7 Abs. 2 andere lärmerzeugende Arbeitsgeräte benutzt,
- 10. entgegen § 7 Abs. 3 lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis während der Verbotszeiten benutzt, wenn die Wetterlage dies nicht
erfordert,
- 11. entgegen § 8 Abs. 1 als Verantwortlicher nicht dafür sorgt, daß Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von Tieren
ausgehenden Lärm beeinträchtigt werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 wird nur die vorsätzliche Begehungsweise, in den Fällen der Nr. 2 bis 11 die vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise
geahndet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6 Abs. 4 und des § 12 Abs. 1 Nr. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in Satz 1 genannten
Vorschriften treten am 1. September 1993 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft.
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