 |
 |
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
|
Hier finden Sie Auszüge aus der aktuellen Satzung über die Benutzung des Kindergartens im Stadtteil Elbenberg (=gültig auch für Altenstädt) und die dazugehörige Gebührensatzung
Über die Richtigkeit des Inhaltes kann keine Gewähr gegeben werden! Stand: März 2004 Nähere Informationen bitte bei der Stadtverwaltung erfragen.
|
|
|
4. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 21.3.1991 zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten : §2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie 80,00 Euro pro Monat und für Gastkinder 4,00 Euro pro Tag (gültig ab 01.01.2004, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 10.03.2004)
und ab dem 01.01.2005 90,00€ pro Monat und für das Gastkind 4,50€ pro Tag.
|
|
|
|
 |
|
|
|
Auszüge aus der Gebührensatzung vom 15.12.1993 zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten : §2 Abs. 2 : Besuchen gleichzeitig mehrer Kinder einer Familie den Kindergarten, werden für das 2. Kind
Betreungsgebühren in Höhe von 50% der in § 2 Abs.1 festgesetzten Gebühr erhoben. Für jedes weitere Kind einer Familie werden keine weiteren Betreungsgebühren erhoben.
|
|
|
|
 |
|
|
|
Auszüge aus der Gebührensatzung vom 21.03.1991 zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten : §3 Abs. 1 : Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder
Aussschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu
zahlen. §3 Abs. 3 : Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. §3 Abs. 4 : Kann ein Kind aufgrund äztlich nachgewiesener Erkrankung den
Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
|
|