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(2) Mit den in Abs. 1 angegebenen Entgelten sind auch alle Nebenkosten bis auf den Stromverbrauch abgegolten. Der Stromverbrauch wird mit 0,25 Euro pro kwh abgerechnet. (3) Der Magistrat kann bei
Sonderveranstaltungen (z.B. Kirmes, Dorffest etc.) gesonderte, zusätzliche Nebenkosten verlangen. §2
(1) Dienen die Veranstaltungen gewerblichen Zwecken, erhöht sich das in §1 festgelegte Benutzungsentgelt um 50 v.H. (2) Bei einer Benutzungsdauer bis zu 4 Stunden und für Trauermahle sind 50 v.H. der
Benutzungsentgelte zu entrichten. Das gilt nicht für gewerbliche Veranstaltungen sowie Tanz-, Musik- und sonstige Unterhaltungsveranstaltungen. (3) Bei Benutzung von Küche oder Schankanlage ist ene kaution für
die Inanspruchnahme von Geschirr oder Gläser ein Betrag von 25,00€ bei Hausmeister zu hinterlegen, der bei ordnungsgemäßer Rückgabe erstattet wird. Verluste an Geschirr oder Gläsern sind sofot aus der Kaution
zu zahlen. §3 Die Benutzung von Einweggeschirr ist im DGH und dem dazugehörigen Freigelände mit nicht erlaubt. §4 NEU (1) Die nach § 1 Abs. 1 und 2 zu zahlenden Benutzungsentgelte werden grundsätzlich erlassen für
a. die Benutzung der Räumlichkeiten zu geeigneten Übungszwecken der örtlichen Vereine, b.Veranstaltungen gemeinnütziger, kultureller, jugendpflegerischer, kommunaler und staatsbürgerlicher Art, soweit
keine Eintrittsgelder erhoben werden und kostenfreier bzw. kostendeckender Ausschank erfolgt. Dies gilt grundsätzlich nicht für Kirmes-, Karnevals- und Discoveranstaltungen oder ähnliche Veranstaltungen dieser
Art. Die entgeltliche Vermietung geht Veranstaltungen, die nach diesem Absatz von den Benutzungsentgelten befreit sind, grundsätzlich vor.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Magistrat, ob eine Befreiung zu gewähren ist.
§5 Stellt die Erhebung der Benutzungsentgelte im Einzelfall eine unbillige Härte dar, kann der Magistrat das
Benutzungsgeld ganz oder teilweise erlassen.
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