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Auszüge aus der “Entgeltordnung für die Gemeinschaftshäuser und -räume der Stadt Naumburg”, gültig ab 08.07.2004 (3. Änderung der Entgeltordnung für die Gemeinschaftshäuser und -räume der Stadt Naumburg) sowie der “Benutzungsordnung für die Gemneinschaftshäuser und -räume der Stadt Naumburg” von 1986:
(Alle Angaben sind ohne Gewähr)
Die Vermietung erfolgt über die Hausmeisterin!
Grundsätzlich ist bei der Nutzung des DGH auf die Nachbarschaft rücksicht zu nehmen.
Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Nachtruhe!

NEU ab 1.10.2007:
Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und somit auch im DGH!
Das Hessischen Nichtraucherschutzgesetz gilt ab dem 1.10.2007. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt in allen städtischen Gebäuden grundsätzlich und ohen Ausnahme Rauchverbot herrscht. Raucherräume etc. werden nicht eingerichtet. Siehe auch: www.sozialministerium.hessen.de

Entgeltordnung:
§1
: NEU
(1)Für die Benutzung der Gemeinschaftshäuser und -räume sind pro Tag - wobei der nachfolgende Tag bis 11.00Uhr kein Entgelt begründet - folgende Benutzungsentgelte zu zahlen:

Nutzung

Benutzungsentgelt

Saal komplett

60,00 €

Saal teilweise (Trennwand)

40,00 €

Nebenraum

20,00 €

Küche

30,00 €

Schankanlage

20,00 €

Stereoanlage

auf Anfrage

(2) Mit den in Abs. 1 angegebenen Entgelten sind auch alle Nebenkosten bis auf den Stromverbrauch abgegolten. Der Stromverbrauch wird mit 0,25 Euro pro kwh abgerechnet.
(3) Der Magistrat kann bei Sonderveranstaltungen (z.B. Kirmes, Dorffest etc.) gesonderte, zusätzliche Nebenkosten verlangen.
§2
(1) Dienen die Veranstaltungen gewerblichen Zwecken, erhöht sich das in §1 festgelegte Benutzungsentgelt um 50 v.H.
(2) Bei einer Benutzungsdauer bis zu 4 Stunden und für Trauermahle sind 50 v.H. der Benutzungsentgelte zu entrichten. Das gilt nicht für gewerbliche Veranstaltungen sowie Tanz-, Musik- und sonstige Unterhaltungsveranstaltungen.
(3) Bei Benutzung von Küche oder Schankanlage ist ene kaution für die Inanspruchnahme von Geschirr oder Gläser ein Betrag von 25,00€ bei Hausmeister zu hinterlegen, der bei ordnungsgemäßer Rückgabe erstattet wird. Verluste an Geschirr oder Gläsern sind sofot aus der Kaution zu zahlen.
§3
 Die Benutzung von Einweggeschirr ist im DGH und dem dazugehörigen Freigelände mit nicht erlaubt.
§4 NEU
(1) Die nach § 1 Abs. 1 und 2 zu zahlenden Benutzungsentgelte werden grundsätzlich erlassen für
a. die Benutzung der Räumlichkeiten zu geeigneten Übungszwecken der örtlichen Vereine,
b.Veranstaltungen gemeinnütziger, kultureller, jugendpflegerischer, kommunaler und staatsbürgerlicher Art, soweit keine Eintrittsgelder erhoben werden und kostenfreier bzw. kostendeckender Ausschank erfolgt.
Dies gilt grundsätzlich nicht für Kirmes-, Karnevals- und Discoveranstaltungen oder ähnliche Veranstaltungen dieser Art. Die entgeltliche Vermietung geht Veranstaltungen, die nach diesem Absatz von den Benutzungsentgelten befreit sind, grundsätzlich vor.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Magistrat, ob eine Befreiung zu gewähren ist.

§5
Stellt die Erhebung der Benutzungsentgelte im Einzelfall eine unbillige Härte dar, kann der Magistrat das Benutzungsgeld ganz oder teilweise erlassen.

Benutzungsordnung (Auszüge):
§1
Gemeinschaftshäuser und -räume der Stadt Naumburg stehen allen Einwohnern, den städtischen Körperschaften, ortsansässigen Vereinen und Verbänden, anerkannten politischen Parteien und Gruppierungen sowie Glaubensgemeinschaften für private und öffentliche Veranstaltungen und Anlässe zur Verfügung. Die Benutzung für gewerbliche Zwecke ist möglich.
§2
(3) Anträge auf Überlassung sind rechtzeitig stellen. Bei Vorliegen mehrerer Anträge ist der Zeitpunkt des Antragseinganges maßgebend.
§3
(2) Für jede Veranstaltung hat der Benutzer eine verantwortliche Person zu bestimmen. Für Schäden ..... haftet der Benutzer. Er haftet auch für Schäden, die von Personen verursacht werden, die berechtigt oder unberechtigt die Veranstaltung besuchen. Auf Verlangen hat der Benutzer den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen.
(4) .... Die dem Benutzer überlassenen Schlüssel sind spätestens um12.00Uhr des auf die Benutzung folgenden Tages zurückzugeben.